http://www.domain-besteuerung.de/pages/ertragsteuern.php


Einkommensteuer / Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer

 

Existenzgründung als Domainer (Domainhändler)
aus einkommensteuerlicher Sicht
 
Kleingewerbe
Die weitaus überwiegende Mehrheit der Existenzgründer in Deutschland entscheidet sich für den Start als Einzelunternehmer (Kleingewerbetreibender). Davon wiederum genügt für die meisten der rechtliche Rahmen eines Kleingewerbetreibenden, da ein vollkaufmännischer Geschäftsbetrieb zu Anfang nicht erforderlich ist. Insbesondere auf Domainer bzw. Domain-händler dürfte dies zutreffen. Hier wird in der Regel die gewerbliche Tätigkeit anfangs im Nebenberuf ausgeübt, da die wirtschaftlichen Möglichkeiten im Domaingeschäft noch begrenzt sind.
 
Meldungen
Den Startpunkt sollte also eine einfache Gewerbeanmeldung bilden, die für einige Dutzend Euros bei der zuständige Gemeinde abgegeben werden kann. Das Gewerbeamt leitet die Daten zur steuerlichen Erfassung direkt an das zuständige Finanzamt weiter. Wer mehr als korrekt sein will, kann den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch direkt aus dem Internet herunterladen und beim Finanzamt einreichen. Das Ausfüllen des Fragebogens ist allerdings für steuerliche Anfänger nicht gerade einfach, so dass die Inanspruchnahme eines Steuerberater – der am besten gleich die gesamte Existenzgründung betreut – anzuraten ist.
 
Vorbereitungen als Privatmann
In der Praxis kommt eine solche Geschäftsidee aber in der Regel nicht vom Himmel gefallen, sondern ist das Ergebnis von vorheriger Domainregistrierung und/oder Webseiten- erstellung auf privater Basis. Hier stellt sich die Frage, wie die Aktivitäten, die zwar schon vor der Anmeldung des Gewerbes erfolgt sind, aber dem zukünftigen neuen Gewerbe – als Anlage- oder Umlaufvermögen - dienen, steuerlich zu behandeln sind.
 
Einbringung ins Betriebsvermögen
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Einlagen aus dem Privatvermögen in das Betriebsver- mögen mit dem Teilwert zu bewerten. Als Teilwert gilt der fiktive Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das jeweilige Wirtschafts- gut zahlen würde. Ohne in steuerliche Einzelheiten zu gehen, kann man in etwa sagen, dass der Teilwert im Allgemeinen den Einzelveräußerungspreis darstellt. Wurde das Wirt- schaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einbringung angeschafft oder her- gestellt, so dürfen maximal die Anschaffungskosten  bzw. Herstellungskosten ange- setzt werden. Dieser Fall dürfte auf die meisten Existenzgründungsfälle von Domainern zutreffen.
 
Domains (< 3 Jahre)
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem einzubringenden Wirtschaftsgut um eine Domain oder eine projektierte Webseite handelt. Wie in den Ausführungen zum Bilanzsteuerrecht erläutert, sind die Anschaffungskosten für Domains separat von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Webseite als immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschafts- gut zu aktivieren. Vorausgesetzt, dass der Domainer eine Einnahmen-Über- schussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG erstellt, ergibt sich bei der Einbringung - z.B. der selbstgenutzten Domain – in das Anlagevermögen zunächst keine Auswirkung auf den Gewinn. Im Falle der Veräußerung der Domain ist aber vom Veräußerungspreis der Buch- wert der eingebrachten Domain abzuziehen, so dass dann die Einlage als Betriebs- ausgabe zum Tragen kommt. Werden Domains in das Umlaufvermögen eingebracht, d.h. wenn sie zu kurzfristigen Veräußerung im Domainhandel bestimmt sind, sind die Anschaffungskosten im Rahmen der Einlage sofort steuerlich absetzbar, da es sich wirtschaftlich um einen Wareneinsatz handelt. 
 
Webseiten (< 3 Jahre)
Die eingebrachte eigene Webseite ist zwar ebenfalls als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren (wenn Herstellungskosten Dritter dafür angefallen sind),  da dieses aber abnutzbar ist, d.h. der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer unterliegt, tritt der Betriebsausgaben-Effekt mit sofortiger Wirkung jährlich in Höhe des Abschreibungsbetrages ein.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Webseite ist in der Afa-Tabelle nicht fest- gelegt. M.E. kommt eine Abschreibungsdauer vor drei Jahren wie bei Anwendungssoft- ware in Betracht. Vergeht zwischen der privaten Anschaffung/Herstellung der Webseite und der Einbringung ein gewisser Zeitraum, so muss für diesen beim Wertansatz der einge- brachten Gegenstände vorher noch die anteilige Afa abgezogen werden.
Anders ist wiederum der Fall bei der Einbringung von projektierten Webseiten ins Um-laufvermögen, d.h. zur kurzfristigen Veräußerung. Auch hier sind die Anschaffungskosten sofort als Betriebsausgaben (Wareneinsatz) abzugsfähig.
 
Einbringung nach mehr als drei Jahren
Liegt die Anschaffung bzw. Herstellung der Domain bzw. Webseite länger als drei Jahre zurück, sind die Einbringungen zum Teilwert anzusetzen. Dieser dürfte in der Praxis nur schwer zu bestimmen sein, da Domains einmalig sind und ein Vergleichpreis nicht besteht. Ähnlich sieht es bei Webseiten aus. So bleibt in der Regel nur der Weg über ein Wert- gutachten, das im besten Falle von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellt wird. Auch professionelle Domainhandelsplattformen bieten Domainbewertungen an, die Indizwirkung für die Finanzverwaltung haben können. Online-Domainbewertungen, wie sie auf einigen Webseiten kostenlos angeboten werden, sind dagegen in der Regel untaug- lich, da sie auf einem stark vereinfachten Algorithmus beruhen, welcher der Komplexität der Wertbildung bei einer Domain in keiner Weise gerecht wird.
Die auf einer Domainhandelplattform Anfang 2009 angeführten Beispiele dürften durch die Gesetzesänderung zum 1.1.2009 nicht mehr nachzuahmen sein, da sich für Domains, die einmal geparkt oder vermietet waren und daraus Einkünfte erzielt haben, die Spekulationsfrist auf zehn Jahre erhöht hat (§ 23 Abs. 1 Nr.2 EStG). Ob die Einlage ins Betriebsvermögen einer Veräußerung gleichkommt (wie bei Immobilien), ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetzestext, doch ist wirtschaftlich nur schwer nachzuvollziehen, dass ein Veräußerungsgewinn durch eine Domain, die irgendwann einmal geparkt war und einige Euros Einnahmen erzielt hat, bei einer Veräußerung an Dritte - z.B. nach acht Jahren - der Einkommensteuer unterliegt, bei Einbringung ins Betriebsvermögen zum gleichen Zeitpunkt dagegen nicht. Dies wäre umso weniger verständlich als bei der Einbringung zum Teilwert dieser als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Der Wert einer Webseite, die älter als drei Jahre ist, durfte in der Regel bei Null liegen, da der Wert allein durch die Afa aufgezehrt sein dürfte.
 
Sonderfälle
Die Anschaffungskosten/Herstellungskosten für Domain/Webseite können nicht mehr ins Betriebsvermögen eingebracht werden, wenn sie bereits als Werbungskosten bei der Ein-kommensteuer berücksichtigt worden sind.
 
Wurde die Webseite in Eigenarbeit – ohne Herstellungskosten durch Leistungen von Dritt- anbietern – erstellt, können dafür steuerlich keine Herstellungskosten für die Webseite aktiviert werden, auch wenn in der Handelsbilanz für Projekte, die nach dem 31.12.2009 beginnen, ein Wahlrecht für die Aktivierung von selbsterstellten immateriellen Vermö- gensgegenständen besteht (Bilanzrechtsmodernisierunsgesetz).
 
Regelmäßige steuerliche Pflichten
Nach der Anmeldung des Gewerbes hat der Domainer abhängig vom geschätzten Umsatz und angestelltem Personal laufende Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueran- meldungen abzugeben (monatlich, vierteljährlich oder jährlich).
Daneben sind die Jahreserklärungen zur Einkommensteuer (einschließlich Einnahmen-Überschussrechung), Umsatzsteuer und Gewerbesteuer abzugeben. Bei internationalen Umsätzen sollte zusätzlich bei der Finanzverwaltung eine Umsatzsteueridentnummer be- antragt werden. Bisher war diese nur für Lieferungen in der EU erforderlich, ab 2010 wird sie auch für sonstige Leistungen benötigt.
 
Webdesign