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Steuerliche Grundlagen

 

STEUERRECHTLICHE GRUNDLAGEN DES DOMAINHANDELS
-Wo fängt der gewerbliche Domainhandel an und
wo hört die private Vermögensverwaltung auf? -
 
Allgemeines
Der Domainhandel ist ein recht junges Geschäftsfeld. Er hat seinen Ursprung nicht zufällig in den USA, da dort zum einen das Domainwesen vom Umfang her eine Vormachtstellung einnimmt – allein rd. 80 Mio. Dot.com-Domains (von insgesamt rd. 180 Mio. Domains aller Endungen weltweit) sind bisher mehrheitlich dort registriert – und zum anderen die Prinzipien einer wenig regulierten freien Marktwirtschaft der Entwicklung dieses Geschäftszweigs förderlich waren, der in Deutschland immer noch um Akzeptanz und Ansehen kämpfen muss.

Steuerliche Beurteilung
Aus ertragsteuerlicher Sicht beginnt der Einstieg in den Domainhandel für natürliche Personen gleich mit einer umstrittenen Frage: Wo liegt die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und steuerlich relevanter gewerblicher bzw. unternehmerischer (umsatzsteuerlicher) Tätigkeit?
Jemand registriert z.B. fünf Domains (Vornamen, Nachnamen, Forum, Hobby, Sport o.ä) und stellt nach einigen Jahren fest, dass er mit einigen davon – insbesondere die mit Projekten versehenen Domainnamen - durchaus einen Veräußerungsgewinn erzielen könnte. Verkauft er nun vier dieser Domains beispielsweise zum Zehnfachen der angefallenen Registrierungsgebühren, stellt sich die Frage, ob es sich um ein steuerlich nicht zu berücksichtigendes Privatgeschäft[1] oder schon um den Beginn einer zu versteuernden gewerblichen Tätigkeit handelt.
 
Da im Fall der Veräußerung von Grundstücken die Rechtsprechung die sog. Drei-Objekt-Grenze entwickelt hat, taucht in einschlägigen Domainforen gelegentlich die Auffassung auf, dass diese Rechtsprechung auch auf den Domainhandel anwendbar sei. Andere wiederum sind der Meinung, dass die Kriterien der Rechtsprechung für Wertpapiere analog anwendbar seien. Demnach geht die private Vermögensverwaltung sehr weit, eine gewerbliche Betätigung liegt erst vor, wenn sich der Steuerbürger wie ein Händler verhält. Indizien dafür sind
Selbst ein Geschäftsumfang von mehreren Tausenden Transaktionen und ein Kapitaleinsatz von mehreren Millionen Euro führen nicht automatisch zur Annahme eine gewerblichen Tätigkeit, falls keine weiteren der obigen Kriterien erfüllt xjnd.
 
Auf den Domainhandel übertragen würde dies bedeuten, dass auch Hunderte von Domaintransfers alleine für sich noch nicht ausreichen, ertragsteuerlich zwingend Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzunehmen, sofern kein eigenes Büro dafür unterhalten wird oder die eigene beruflichen Erfahrung in den Domainhandel eingebracht wird.
 
Die Finanzverwaltung hat sich zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Domainhandel bisher nicht offiziell geäußert; auch in der (Steuer-) Rechtsprechung sind noch keine einschlägigen Urteile bekannt geworden.
 
Der Autor neigt zu der Auffassung, dass eine Vergleichbarkeit mit dem Wertpapierhandel am ehesten gegeben ist.
 
Umsatzsteuerlich ist diese Abgrenzungsfrage – zumindest praktisch – leichter zu lösen. Eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft wird angenommen, wenn die Merkmale der Selbständigkeit und Nachhaltigkeit erfüllt sind. Während Selbständigkeit vorliegt, wenn auf eigene Rechnung und Verantwortung gehandelt wird, ist von einer Nachhaltigkeit auszugehen, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handelt, d. h.  mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, Ausführung von mehr als nur einem Umsatz oder das Auftreten wie ein Händler.
 
Nach dieser Definition ist die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft oft schnell zu bejahen, doch bleibt dies meist bei Anfängern im Domainhandel eine theoretische Erwägung, da die in der Praxis viel wichtigere Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG in Anspruch genommen werden kann. Danach kann sich von der Abführung der Umsatzsteuer befreien lassen, wer im vergangenem Jahr bis zu 17.500 € Umsatz (einschließlich Umsatzsteuer) erzielte und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 € voraussichtlich nicht überschreitet.  
Umsatzsteuerlich ist der Vergleich mit der privaten Verwaltung von Wertpapieren dabei weniger zutreffend, da der Domainhandel im Gegensatz zum Wertpapierhandel in der Regel umsatzsteuer-pflichtig ist.
 
Aus der Zusammenschau von Ertrag- und Umsatzsteuerrecht lassen sich also eher Argumente dafür finden, dass die steuerliche Abgrenzung des Domainhandels irgendwo zwischen den Extrempunkten des gewerblichen Immobilien- bzw. des Wertpapierhandels liegen sollte.
 
Sonderfall: Vermietung und Vermarktung von Domains
Eine weitere grundlegende Frage in Zusammenhang mit dem Domainhandel liegt in der in der Praxis häufig anzutreffenden Vermietung/Überlassung oder Vermarktung von Domains zu Werbezwecken. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Im Falle des Domainparkings wird lediglich der Domainname (ohne Inhalt) einem der Domainparking-Anbieter zu Werbezwecken überlassen. Dafür erhält der Domaininhaber eine Vergütung, in der Regel für erfolgte Klicks auf die Links zu den eingeblendeten Werbepartnern.
Wird anstelle des Domainnamens eine mit Inhalt versehene (projektierte) Webseite oder ein bestimmter Teil davon für Werbeeinblendungen oder –links überlassen, spricht man meist nicht mehr von Domainparking, sondern vom Vermarkten projektierter Domains.
Steuerlich ergibt sich zwischen den beiden Formen der Domainvermarktung kein grundlegender Unterschied. In beiden Fällen läuft der Domainvermieter Gefahr automatisch als gewerblicher Domainhändler eingestuft zu werden, insbesondere wenn beim Domainparking die Domain gleichzeitig zum Kauf angeboten wird, was in der Praxis häufig der Fall ist.
Insbesondere umsatzsteuerlich ist an der Selbständigkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Betätigung in diesen Fällen kaum zu zweifeln. Dabei wird in der Regel auch schon vom Parking-Anbieter verlangt, dass sich der Domaininhaber zu seinem umsatzsteuerlichen Status erklärt.
Selbst wenn ertragsteuerlich keine gewerbliche Betätigung unterstellt wird, verschlechtert sich seit der Gesetzesänderung zum 1.1.2009 der Status des Domaininhabers auch hinsichtlich etwaiger steuerpflichtiger Spekulationsgewinne. Für Domains, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich auch für private Veräußerungsgewinne die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).
 
Sonstiges
Werden der Domaingeschäfte nicht von natürlichen Personen, sondern von im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten (Einzelunternehmer, Personen- oder Kapitalgesellschaften etc.) durchgeführt, erübrigt sich die obige Abgrenzung, da durch die Eintragung auch steuerlich von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen ist.
Eine fehlende Gewerbeanmeldung hingegen ist für die steuerliche Beurteilung irrelevant. Eine gewerbliche Betätigung kann auch ohne diese von der Finanzverwaltung angenommen werden. Wer häufig Domains auf Auktionen in Internet-Portalen anbieten und kein Gewerbe angemeldet hat, läuft inzwischen auch Gefahr, von den Suchprogrammen (Spidern) der Steuerfahndung aufgespürt zu werden. 
Im Zweifelsfall sollte man nicht zögern, fachmännischen Rat bei einem Steuerberater einzuholen.
 



 


[1] Auch ein Veräußerungsgewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft mit Domains kann steuerpflichtig sein, wenn er innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr anfällt und die Freigrenze von 600 € überschritten wird (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V. mit § 22 Abs. 2 EStG))