ÄNDERUNGEN IM UMSATZSTEUERRECHT AB 1.1.2010 FÜR DOMAINER/SEO
Aufgrund der Vorgabe der neuen EU-Richtlinien kommt es bei der umsatzsteuer-lichen Beurteilung von sonstigen Leistungen ab 2010 zu erheblichen Änderungen.
Bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) ändert sich das System der Bestimmung des Leistungsorts. Grundsätzlich gilt in solchen Fällen nunmehr das Empfängerortsprinzip.
Bei Leistungen an Nichtunternehmer/ Privatpersonen (B2C) gilt das Unternehmens-ortsprinzip. Die sonstige Leistung gilt an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Ausnahmen bei der Bestimmung des Leistungsorts gelten allerdings z. B. bei Grundstücksumsätzen oder der Vermietung von Beförderungsmitteln.
Für Domainer/SEO ergeben sich materiellrechtlich daraus in der Regel keine große Änderungen, da für "elektronische Leistungen" wie Domainparking oder Adsense (und bestimmte Affiliate-Programme) ebenso wie für die Übertragungen von sonstigen Rechten wie Domainverkauf oder -vermietung auch bisher schon das Empfängerortsprinzip anzuwenden war.
Doch sind zusätzliche neue Steuererklärungspflichten durch den gesonderten Ausweis dieser Umsätze in der Umsatzsteuervoranmeldung und der erstmaligen Erfassung der sonstigen Leistungen - bisher nur Lieferungen - in der so genannten Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu beachten.
Am Beispiel von Adsense-Umsätzen soll kurz gezeigt werden, welche praktischen Auswirkungen sich ergeben. Die Adsense-Erlöse sind weiterhin nicht steuerbar in Deutschland, da der Publisher seine sonstige Leistung an Google Irland erbringt. Nach dem Empfängerortsprinzip ist der Leistungsort also Irland; die Leistung unterliegt der irischen Umsatzsteuer. Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft benötigt der Publisher nunmehr die Umsatzsteueridentnummer von Google Irland. Diese muss unbedingt in der nunmehr neuen Zusammenfassenden Meldung (ZM) angegeben werden, die in der Regel vierteljährlich abzugeben ist und zusätzlich zur Umsatzsteuervoranmeldung anfällt. Die Finanzverwaltungen der EU-Länder sind durch dieses Kontrollverfahren in der Lage, zu überprüfen, ob die vom Publisher als nicht steuerbar erklärten Leistungen bei Google Irland der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Der Publisher muss also nunmehr schon bei der buchhal-terischen Erfassung von Adsense-Erlösen neben seiner eigenen USt-ID-Nr., die in der Regel bereits in den Stammdaten gespeichert sein dürfte, auch die USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers (Google Irland) eingeben, um sicherzustellen, dass das Buchhaltungsprogramm neben der Umsatzsteuervoranmeldung auch die ZM automatisch erstellt (eine Buchhaltungssoftware, welche dies 2010 nicht "kann", ist definitiv ein Fall für die "Tonne").
In der Umsatzsteuervoranmeldung 2010 sollten die Adsense-Umsätze nunmehr in der Zeile 41 ("Nicht steuerbare Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG") ausgewiesen sein und in der ZM zusätzlich aufgeschlüsselt werden.
Wie an dem Beispiel zu sehen ist, sind die praktischen Auswirkungen der neuen umsatzsteuerlichen Änderungen nicht zu unterschätzen.
Eine weitere wesentliche Änderung des Umsatzsteuerrechts ab 2010 betrifft das Verfahren der Vorsteuererstattung in anderen EU-Ländern. Da die Vorsteuerer-stattung an Domainer/SEO aber in der Praxis selten sein dürfte, soll an dieser Stelle nicht näher daruf eingegangen werden.
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DIE UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG
VON DOMAINVERÄUSSERUNGEN
Bis zum BFH-Urteil vom 19. Oktober 2006 (BFH III R 6/05) konnte es streitig sein, ob der im Volksmund so genannte „Verkauf“ eines Domain-Namens umsatzsteuerlich als Tele-kommunikationsleistung (§ 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG), als sonstige auf elektronischem Weg erbrachte Leistung (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) oder als Übertragung von ähnlichen Rechten (§ 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG) einzuordnen sei. Auch wenn das BFH-Urteil nicht zur Umsatzsteuer, sondern zur Einkommensteuer (Bilanzsteuerrecht) erging,darf wegen der Einheitlichkeit des Rechtssystems davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Domainveräußerung um die Übertragung von (marken-) ähnlichen Rechten i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG handelt.
Die Übertragung solcher ähnlichen Rechte gehört zu den sogenannten Katalogleistungen, auf welche das Empfängerortsprinzip (Ziellandprinzip) Anwendung findet. Diese umsatz-steuerliche Fiktion besagt, dass der Leistungsort einer Domainüber-tragung sich an dem Ort befindet, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Die Übertragung einer Domain an einen österreichischen Unternehmer gilt also als in Österreich erbracht und unterliegt demzufolge dem österreichischen Umsatzsteuer-gesetz. Um den Verkäufer nicht mit ausländischen steuerlichen Fragen zu belasten, haben alle EU-Länder (und auch viele Drittländer) im lokalen Umsatzsteuerrecht das sog. Reverse-Charge-Prinzip eingeführt. Danach ist der empfangende Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer auf solche Transaktionen abzuführen (soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er diese aber im gleichen Zuge wieder als Vorsteuer abziehen). Zum Nachweis der Unternehmer-eigenschaft wurde innerhalb der EU die Umsatzsteueridentnummer eingeführt. Diese kann auch jederzeit online zu Bestätigungszwecken abgefragt werden.[1]
Der Verkauf einer Domain an eine Privatperson in einem anderen EU-Land, unterliegt hingegen – voraussichtlich noch bis zum Jahre 2015 - nicht dem Empfängerortsprinzip. Ein deutscher Unternehmer hat also bei einer Domain-Veräußerung an eine Privatperson in Österreich deutsche Umsatzsteuer in seiner Rechnung auszuweisen.
Handelt es sich bei dem Empfänger nicht um einen EU-Unternehmer oder eine EU-Privat-person, sondern um eine Privatperson in einem Drittland, so befindet sich der (fiktive) Leistungsort am dessen Wohnsitz bzw. Sitz. Der Domainverkauf ist in diesem Fall in Deutschland nicht steuerbar, dafür aber in dem betreffenden Drittland. Handelt es sich dabei um einen Gelegenheitverkauf einen deutschen Unternehmers, verlangen Drittländer in der Regel keine gesonderte Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke. Werden allerdings regelmäßig solche Umsätze in dem Drittland getätigt, dann wird – insbesondere bei Überschreitung bestimmter Umsatzschwellen meist eine umsatzsteuerliche Regis-trierung bzw. die Bestellung eines Fiskalvertreters in dem Drittland unumgänglich sein.